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Urteil Verwaltungsgericht (SG - B 2006/122)

Zusammenfassung des Urteils B 2006/122: Verwaltungsgericht

Die Kollektivgesellschaft `X. und Y.Z., Hotel A.` betrieb das Hotel A. in V. und schloss einen Mietvertrag mit der R. GmbH. N.N. beantragte ein Gastwirtschaftspatent, das ihm zunächst bis 31. Dezember 2004 und dann bis 30. Juni 2006 erteilt wurde. X. und Y.Z. forderten den sofortigen Patententzug, was abgelehnt wurde. N.N. bekam schliesslich das Patent bis 31. Dezember 2006 zugesprochen. Es folgten weitere rechtliche Auseinandersetzungen bezüglich des Patents, bei denen die Beschwerde letztendlich abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt, während dem Beschwerdegegner eine Entschädigung zugesprochen wurde. Das Verwaltungsgericht entschied, dass das Patent für 2006 unter Vorbehalt erteilt wird und die Beschwerde abgewiesen wird.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts B 2006/122

Kanton:SG
Fallnummer:B 2006/122
Instanz:Verwaltungsgericht
Abteilung:Verwaltungsgericht
Verwaltungsgericht Entscheid B 2006/122 vom 09.11.2006 (SG)
Datum:09.11.2006
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:EntscheidGastwirtschaftsgesetz, Art. 7, 8 und 13 GWG (sGS 553.1). Unverhältnismässigkeit des Entzugs des Gastgewerbepatents aufgrund der Art und Zahl von Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften; aufgrund der Verstösse und der Betriebsführung, welche Zweifel an der charakterlichen Eignung erweckt, ist das Patent unter Vorbehalten zu erteilen bzw. zu erneuern (Verwaltungsgericht, B 2006/122).
Schlagwörter: Beschwerdegegner; Patent; Betrieb; Hotel; Recht; Vorinstanz; Entscheid; Verstösse; Gemeinde; Betriebsführung; Gastwirt; Gastwirts; Gemeinderat; Beschwerdegegners; Voraussetzung; Rekurs; Patents; Gesuch; Vorschriften; Voraussetzungen; Erwägung; Sinne; Alkohol; Verwaltungsgericht; Erteilung; Massnahme
Rechtsnorm: Art. 13 ZGB ;Art. 16 ZGB ;Art. 292 StGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts B 2006/122

Urteil vom 9. November 2006

Anwesend: Präsident Prof. Dr. U. Cavelti; Verwaltungsrichter Dr. E. Oesch-Frischkopf, lic. iur. A. Linder, Dr. B. Heer, lic. iur. A. Rufener; Gerichtsschreiber lic. iur. Th. Vögeli

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In Sachen

X. und Y.Z., Hotel A.,

X. und Y.Z., Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A., gegen

Volkswirtschaftsdepartement des Kantons St. Gallen, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,

Vorinstanz, und

N.N., Hotel A., Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. R. sowie

Politische Gemeinde V., vertreten durch den Gemeinderat, Beschwerdebeteiligte,

betreffend Gastwirtschaftspatent

hat das Verwaltungsgericht festgestellt:

  1. ./ X. und Y.Z. betrieben als Kollektivgesellschaft "X. und Y.Z., Hotel A." das Hotel A. in

    V. Die Kollektivgesellschaft ist Eigentümerin der Hotelliegenschaft.

    Am 4./10. Oktober 2003 schloss die Kollektivgesellschaft mit der R. GmbH einen Mietvertrag für das Hotel A. für die Zeit vom 15. Dezember 2003 bis 14. Dezember 2008. Am 27. Oktober 2003 ersuchte N.N. den Gemeinderat V. um Erteilung eines Gastwirtschaftspatents für das A. - Y.Z. teilte dem Gemeinderat am 14. November 2003 mit, sie verzichte per 30. November 2003 auf das Patent, da der Betrieb per 1. Dezember 2003 an N.N. verpachtet werde. Am 12. November 2003 erteilte der Gemeinderat V. N.N. ein bis 31. Dezember 2004 geltendes Patent für das A., welches mit Verfügung vom 5. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 erneuert wurde.

    Am 8. November 2005 ersuchte N.N. den Gemeinderat um Erneuerung des Patents für das Jahr 2006. Mit Eingabe vom 16. November 2005 beantragten X. und Y.Z. durch ihren Rechtsvertreter u.a., es sei der R. GmbH bzw. N.N. das Patent für das A. unverzüglich per sofort zu entziehen, es sei unverzüglich die sofortige Schliessung des

    A. zu verfügen und einem allfälligen Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

    Am 20. Dezember 2005 verfügte der Gemeinderat V., das Begehren von X. und Y.Z. vom 16. November 2005 werde abgewiesen und N.N. werde das Patent für das A. bis

    30. Juni 2006 erteilt. Zur Begründung wurde u.a. angeführt, obwohl N.N. keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung mehr biete, sei ein sofortiger Patententzug unverhältnismässig. Es sei davon auszugehen, dass N.N. bereits Reservationen entgegengenommen habe. Wegen fehlender Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung sei das am 31. Dezember 2005 auslaufende Patent nicht mehr zu erneuern; um eine ordnungsgemässe Uebergabe des A. an einen Patentnachfolger vorzunehmen, werde N.N. das Patent bis 30. Juni 2006 erteilt.

  2. ./ Am 3. Januar 2006 erhob N.N. durch seinen Rechtsvertreter Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement und beantragte, die zeitliche Befristung sei aufzuheben und es sei ihm das Patent bis vorerst 31. Dezember 2006 zu erteilen. X. und Y.Z. beantragten in ihrer Vernehmlassung vom 21. April 2006, der Rekurs sei abzuweisen, es sei unverzüglich die sofortige Schliessung des A. zu verfügen und im Fall der Abweisung des Rekurses sei einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

    Das Volkswirtschaftsdepartement entschied am 15. Juni 2006 über die Streitsache. Es hiess den Rekurs von N.N. gut und wies den Gemeinderat V. an, N.N. ein bis 31. Dezember 2006 geltendes Patent für das A. zu erteilen. Es erwog, die Erteilung eines bis 30. Juni 2006 befristeten Patents ohne Aussicht auf nochmalige Erneuerung, was faktisch einer Patentverweigerung und einem Berufsverbot entspreche, sei unverhältnismässig. Eine erhebliche Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen sei nicht gegeben. Die relevanten Verletzungen verwaltungsrechtlicher Vorschriften beträfen ausnahmslos das Jahr 2004. Obwohl der Gemeinderat von diesen Verletzungen mit einer Ausnahme Kenntnis gehabt habe, habe er am 5. Januar 2005 vorbehaltlos ein ordentliches Patent bis Ende Dezember 2005 erteilt und darauf verzichtet, ein im Sinn einer Probezeit befristetes Patent zu erteilen. Derzeit erfülle N.N. sämtliche Voraussetzungen nach Art. 7 des Gastwirtschaftsgesetzes (sGS 553.1, abgekürzt GWG).

  3. ./ Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Juni 2006 erhoben die "X. und Y.Z., Hotel A." sowie X. und Y.Z. Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Rekursentscheid sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In der fristgerecht eingereichten Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2006 hielten die Beschwerdeführer an ihrem Antrag fest und stellten ausserdem das Begehren, es sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB unverzüglich die sofortige Schliessung des Hotels A. unter Leitung des Beschwerdegegners zu verfügen, für den Fall der Nichtbefolgung sei das Hotel A. mit polizeilicher Hilfe auf dem Weg der Ersatzvornahme zu schliessen und die Beschwerde sei beschleunigt zu behandeln, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Abweisung der Beschwerde.

Nachdem der Beschwerdegegner zur Vernehmlassung aufgefordert worden war, stellte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. August 2006 ein Begehren um Erlass einer dringlichen vorsorglichen Massnahme, beinhaltend die Erteilung des Gastwirtschaftspatents an ihn für die Dauer des Beschwerdeverfahrens bzw. die Anweisung an die Gemeindebehörde, ihm für die Dauer des Beschwerdeverfahrens das Gastwirtschaftspatent zu erteilen.

Das Volkswirtschaftsdepartement beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2006, das Gesuch von N.N. um Erlass der anbegehrten vorsorglichen Massnahme sei gutzuheissen.

Die "X. und Y.Z., Hotel A." sowie X. und Y.Z. beantragten in ihrer Vernehmlassung vom

23. August 2006, auf das Gesuch um vorsorgliche Massnahme sei nicht einzutreten, eventuell sei das Gesuch abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Der Gemeinderat V. liess sich zum Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme sowie zur Beschwerde nicht vernehmen.

Mit Entscheid vom 4. September 2006 hiess der Präsident des Verwaltungsgerichts das Begehren um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme gut und wies den Gemeinderat V. an, dem Beschwerdegegner ein Gastwirtschaftspatent für das Hotel A. bis zum Entscheid über die Beschwerde bzw. bis zur Rechtskraft der Ausweisung der

R. GmbH aus dem Hotel A. zu erteilen.

Am 11. September 2006 erteilte der Gemeinderat V. N.N. das entsprechende Patent gemäss dem Entscheid des Verwaltungsgerichtspräsidenten über die vorsorgliche Massnahme.

Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. September 2006 beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Oktober 2006 nahmen die "X. und Y.Z., Hotel A." sowie X. und Y.Z. zu den Vernehmlassungen der Vorinstanz und des Beschwerdegegners Stellung.

Die von den Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen werden, soweit wesentlich, in den nachstehenden Erwägungen dargelegt und gewürdigt.

Der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht wies mit Entscheid vom 10. Oktober 2006 das Ausweisungsbegehren der "X. und Y.Z., Hotel A." gegen die R. GmbH ab und

stellte fest, dass die ausserordentliche Kündigung der Vermieterin ungültig ist und die Parteien weiterhin in einem rechtsgültigen Mietverhältnis stehen.

Darüber wird in Erwägung gezogen:

  1. ./ Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt VRP).

    Die Beschwerde wurde sowohl von der Kollektivgesellschaft "X. und Y.Z., Hotel A." als auch von X. und Y.Z. erhoben. Im Rekursverfahren nahmen X. und Y.Z. Stellung zum Rekurs von N.N., während die Duplik von der Kollektivgesellschaft bzw. im Namen von "X. und Y.Z. Hotel A.", vertreten durch X. und Y.Z., eingereicht wurde. Die Vorinstanz äusserte sich dazu in ihrem Entscheid nicht. Ob die Kollektivgesellschaft am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt war und sie somit zur Beschwerde legitimiert ist, kann aber offen bleiben. Unbestrittenermassen waren X. und Y.Z. am Rekursverfahren beteiligt. Als Gesellschafter der Kollektivgesellschaft sind sie in ihren eigenen schutzwürdigen Interessen berührt und daher gestützt auf Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen den Rekursentscheid legitimiert. Ihre Eingaben vom 28. Juni und 14. Juli 2006 entsprechen zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Somit ist auf die Beschwerde einzutreten.

    In der Beschwerdeerklärung vom 28. Juni 2006 beantragten die Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Ergänzung des Beschwerdeantrags und die Begründung. In der Beschwerdeergänzung vom 14. Juli 2006 stellten sie das Begehren, es sei unter Strafandrohung von Art. 292 StGB unverzüglich die sofortige Schliessung des Hotels A. unter Leitung des Beschwerdegegners zu verfügen und es sei für den Fall der Nichtbefolgung das Hotel A. unter Führung des Beschwerdegegners mit polizeilicher Hilfe auf dem Wege der Ersatzvornahme zu schliessen und die daraus entstehenden Kosten dem Beschwerdegegner in Rechnung zu stellen, ausserdem sei die Beschwerde beschleunigt zu behandeln. Mit dem Entscheid über die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme vom 4. September 2006 und mit dem Urteil in der Hauptsache wurden diese Begehren gegenstandslos.

  2. ./ Streitig ist im Beschwerdeverfahren, ob beim Beschwerdegegner die Voraussetzungen für die Verweigerung der Verlängerung bzw. für den Entzug des Gastwirtschafts-patents gegeben sind.

    1. Gemäss Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG wird das Gastwirtschaftspatent entzogen, wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

      Nach Art. 7 GWG wird das Patent für einen Betrieb erteilt, wenn der Gesuchsteller handlungsfähig ist (lit. a), charakterlich geeignet ist (lit. b), Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet (lit. c) und zur Nutzung des Betriebes berechtigt ist (lit. d).

      Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet nach Art. 8 Abs. 1 GWG insbesondere, wer Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat (lit. a) und in den letzten zwei Jahren nicht wiederholt in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat (lit. b).

      Die Patenterteilung soll von persönlichen, fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen abhängen. Im Unterschied zur früheren Gesetzgebung wird im geltenden Gastwirtschaftsgesetz auf das Erfordernis eines Fähigkeitsausweises verzichtet. Unter der Voraussetzung, dass der Gesuchsteller Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bieten muss, wird ein Nachweis der fachlichen Befähigung im Bereich der Lebensmittelhygiene verlangt. Im Unterschied zum früheren Recht sollen bei der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung aber auch gewisse Verstösse gegen Vorschriften der Fremdenpolizei des Betäubungsmittelgesetzes Verweigerungsgründe bilden. Von der früheren Voraussetzung, wonach der Gesuchsteller mit keinen in den vergangenen fünf Jahren ausgestellten und noch offenen Verlustscheinen belastet sein dürfe, wurde aber abgesehen. Diese Bestimmung diente in erster Linie dem Schutz der Gläubiger im Geschäftsverkehr, was nicht zum Aufgabenbereich des Staates zählt. Sinn und Zweck der Regelungen des GWG liegen vor allem in der Gewährleistung der öffentlichen Gesundheit sowie von Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Botschaft der Regierung zum GWG, in: ABl 1994 S. 2450, 2463).

    2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG unrichtig angewendet. Die Vorinstanz gebe in ihrem Entscheid den Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung korrekt wieder, argumentiere jedoch, es lägen zwar wiederholte, aber nicht schwerwiegende Verstösse vor, weshalb die Voraussetzung der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen sei. Der Wortlaut der fraglichen Bestimmung gebe aber nicht zu Zweifeln Anlass. Der Gesetzgeber habe für die Erfüllung des Erfordernisses der einwandfreien Betriebsführung zwei alternative Bedingungen aufgestellt, entweder wiederholte schwerwiegende Verstösse gegen die erwähnten Gesetzesvorschriften innerhalb der letzten zwei Jahre. Hätte der Gesetzgeber kumulative Voraussetzungen schaffen wollen, hätte er dies durch das Wort "und" klar und einfach zum Ausdruck bringen können. Indem er dies unterlassen habe, habe er einen bewussten Entscheid getroffen. Es sei nun zweifellos und werde von der Vorinstanz gar selber festgehalten, dass der Beschwerdegegner wiederholte Verstösse gegen Vorschriften im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG begangen habe. Die Vorinstanz habe diese Bestimmung unrichtig angewendet, indem sie die Voraussetzungen für den Entzug des Patents bzw. dessen Nichterneuerung nebst dem Erfordernis der wiederholten auch an das Erfordernis der schwerwiegenden Vorschriftsverletzungen geknüpft habe.

      aa) Zutreffend ist, dass der Gesetzgeber in Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG die Ausschlussgründe alternativ formulierte. Sowohl die wiederholte als auch die einmalige schwerwiegende Verletzung der genannten Bestimmungen rechtfertigen es grundsätzlich, das Erfordernis der Gewähr einer einwandfreien Betriebsführung zu verneinen. Dessen ungeachtet ist aber beim Entscheid über den Entzug bzw. die Nichtverlängerung einer Bewilligung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Darauf hat die Vorinstanz in E. 3 des angefochtenen Entscheids zutreffend hingewiesen. Der Einwand der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe in diesem Bereich zu Unrecht Ermessen ausgeübt, indem sie Erwägungen der Verhältnismässigkeit angestellt habe, geht daher fehl.

      bb) Art. 7 und 8 GWG regeln im wesentlichen die Voraussetzungen für die Erteilung des Patents. Soweit ein Gesuchsteller die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung eines Patents. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts bezweckt Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG, dass ein Patent nur

      solchen Personen erteilt wird, welche sich in den letzten zwei Jahren bezüglich der im Gesetz genannten Vorschriften nichts zuschulden kommen liessen. Daher ist der Entzug des Patents gerechtfertigt, wenn der Inhaber Verletzungen gesetzlicher Vorschriften nach Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG begangen hat, welche einer Erteilung des Patents entgegenstehen würden (vgl. VerwGE vom 2. Juli 1998 i.S. F.S. und A.L. mit Hinweis auf M. Mangisch, Die Gastwirtschaftsgesetzgebung der Kantone im Verhältnis zur Handels- und Gewerbefreiheit, Diss. Bern 1982, S. 105).

      Dies bedeutet aber nicht, dass ein Patent zwingend zu entziehen ist, wenn sich der Inhaber Verstösse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG zuschulden kommen liess. Dieser Umkehrschluss ist nicht zulässig. Insbesondere ist unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu prüfen, inwiefern ein Entzug eines Patents gerechtfertigt ist (VerwGE vom 2. Juli 1998 i.S. F.S. und A.L.). Zu Recht prüfte daher die Vorinstanz, ob im konkreten Einzelfall die Verweigerung der Patenterneuerung verhältnismässig war nicht.

      cc) Fest steht, dass der Beschwerdegegner im Jahr 2004 wiederholt wegen Verstössen gegen verschiedene gesetzliche Bestimmungen verurteilt wurde. Mit Strafbescheid vom 10. August 2004 wurde er wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das GWG durch stundenlange Nachtruhestörungen in der Zeit vom 21. bis 28. Februar 2004 mit Fr. 500.-- gebüsst. Ausserdem wurde er mit Strafbescheid vom 17. Dezember 2004 wegen mehrfacher Uebertretung des Umweltschutzgesetzes mit Fr. 800.-- gebüsst. Grund für diese Verurteilung bildete die Tatsache, dass der Beschwerdegegner im Dezember 2003/ Januar 2004 mehrfach Abfälle, namentlich Essensreste und Kartonschachteln, in einem Tobel entsorgen liess und im Sommer 2004 im Bereich des Hotels nebst Holz und Karton auch Plastic verbrannte. Am 18. März 2003 war der Beschwerdegegner zudem wegen Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit Fr. 500.-- gebüsst worden.

      Weiter steht fest, dass bei Inspektionen des kantonalen Amts für Lebensmittelkontrolle vom 8. Januar und 17. März 2004 Beanstandungen gemacht wurden. Im einzelnen handelte es sich um Mängel im Bereich der Hygiene und Sauberkeit, ausserdem waren Karten und Kontrollaufzeichnungen unvollständig, und es fehlten Hinweise für die Alkoholabgabe an Jugendliche. Der Lebensmittelinspektor hielt gegenüber der

      Gemeinde V. fest, er habe am 8. Oktober 2004 erneut eine Inspektion durchgeführt. Es seien lediglich die zu hohe Temperatur im Kühlschrank und die unvollständig geführte Kontrollliste zu beanstanden gewesen. Der Küchenbetrieb sei sauber, aufgeräumt und übersichtlich gewesen, ein "privater" Besuch anfangs Woche habe ebenfalls keine bemerkenswerten negativen Umstände gezeigt. Im Zeitpunkt der Kontrolle könne in keiner Weise von Problemen gesprochen werden, die zu lebensmittelpolizeilichen Sanktionen Anlass geben könnten.

      dd) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Beschwerdegegner habe sich teilweise gravierende Verstösse gegen das öffentliche bzw. zwingende Arbeitsrecht zuschulden kommen lassen, auch habe er sexuelle Uebergriffe gegenüber einer Angestellten begangen und gegen die Fürsorgepflichten für Mitarbeiter verstossen, Löhne nicht bezahlt, gegen Pflichten des Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) verstossen sowie AHV- und BVG-Beiträge nicht abgerechnet. Die Beschwerdeführer berufen sich auf verschiedene schriftliche Angaben von Mitarbeitern und weiteren Personen und beantragen die Befragung dieser Personen als Zeugen.

      Die Vorinstanz hielt fest, die Verstösse gegen den L-GAV, gegen die Lohnzahlungspflicht und gegen die Pflicht zur Ausbildung einer Lehrtochter beträfen nicht das öffentliche Arbeitsrecht und seien daher irrelevant. Auch die Vorwürfe mangelhafter Betriebsführung (schlechte Behandlung und Belästigung von Gästen) fielen nicht unter Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG. Sodann sei der Vorwurf der sexuellen Belästigung nicht erwiesen, da die erhobenen Anschuldigungen widerrufen worden seien. Zudem seien von den Betroffenen keine Klagen eingereicht worden. Lediglich die Mutter einer ehemaligen Angestellten habe bei der Kontrollstelle für den L-GAV telefonisch Meldung wegen der fehlenden Arbeitszeitkontrolle erstattet.

      Festzuhalten ist zunächst, dass das Gesetz nicht nur Verstösse gegen das öffentliche Arbeitsrecht als Gründe für den Entzug des Patents erwähnt. Allgemein werden Verstösse gegen das Arbeitsrecht genannt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das private Arbeitsrecht nicht darunter fallen soll.

      Aufgrund der vorliegenden Akten liegen zumindest konkrete Indizien vor, dass sich der Beschwerdegegner Pflichtverletzungen zuschulden kommen liess. Die verschiedenen

      schriftlichen Aeusserungen von Gästen bilden zudem Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner übermässig Alkohol konsumiert und dies die Betriebsführung beeinträchtigt. Eine schlechte Geschäftsführung fällt allerdings nicht unter Art. 7 und 8 GWG. Daher durfte die Vorinstanz auf die Einvernahme der von den Beschwerdeführern angebotenen Zeugen verzichten. Dies gilt auch in bezug auf die behaupteten Verstösse gegen arbeitsrechtliche Vorschriften und Persönlichkeitsverletzungen des Personals. Die ehemalige Lehrtochter macht eine Verletzung der Lohnzahlungspflicht geltend; eine Klage gegen den Beschwerdegegner hat sie aber offenbar nicht eingereicht, sondern lediglich eine solche angekündigt. Bei dieser Sachlage vermöchte eine Befragung der ehemaligen Lehrtochter keinen rechtsgenüglichen Beweis eines Verstosses gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen zu erbringen. In bezug auf die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verstösse gegen Bestimmungen des L-GAV liegt eine schriftliche Vereinbarung der Angestellten

      C. mit dem Beschwerdegegner vor, mit welcher die Betroffenen die Streitigkeit beilegten. Auch diesbezüglich ist von weiteren Abklärungen kein hinreichender Anhaltspunkt für den Nachweis von Pflichtverletzungen zu erwarten. Aufgrund der Aktenlage wären mittels mündlicher Aussagen der Beteiligten jedenfalls keine Verstösse nachzuweisen. Hinzu kommt, dass die Angestellte D. ihre schriftlichen Aussagen zumindest sinngemäss widerrufen hat und das Verhalten des Beschwerdegegners gegenüber den Angestellten ausdrücklich als sehr korrekt bezeichnet. Daher ist auch auf eine Einvernahme von D. zu verzichten. Dies gilt auch in bezug auf die geltend gemachte unterlassene Abrechnung von AHV- und BVG- Beiträgen, berufen sich die Beschwerdeführer doch in diesem Punkt wiederum ausschliesslich auf D. als Zeugin. Diese schilderte zwar ausführlich und detailliert das Verhalten des Beschwerdegegners; doch lassen sich aufgrund der nachträglichen Aeusserungen bzw. des Widerrufs der Vorwürfe Verstösse des Beschwerdegegners nicht rechtsgenüglich nachweisen. Zwar trifft es zu, dass der Widerruf pauschal formuliert ist, doch gab die Betroffene mit dem Widerruf klar zu erkennen, dass sie an ihren schriftlichen Aeusserungen nicht festhalten will. Auch die übrigen schriftlichen Stellungnahmen rechtfertigen weitere Abklärungen nicht. Soweit sie die Betriebsführung betreffen, sind sie wie erwähnt unerheblich. Zudem ist in der Erklärung von E. kein konkreter Sachverhalt vermerkt, inwiefern der Beschwerdegegner sein

      Personal menschenunwürdig behandelt haben soll. Die Aussagen von F. beruhen zudem nicht auf eigenen Feststellungen, sondern entstammen dem Hörensagen.

      Die geltend gemachten Verstösse durch unberechtigte Vertragsabschlüsse des Beschwerdegegners im Namen der R. GmbH, der behauptete Umsatzrückgang sowie das Verhalten des Beschwerdegegners bei Vertragsschluss sind im Streitfall unbeachtlich. Diese Umstände betreffen ausschliesslich zivilrechtliche Auseinandersetzungen. Sie würden, selbst wenn sie nachgewiesen wären, nicht unter Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG fallen. Die Bestimmungen des Gastwirtschaftsgesetzes bezwecken nicht, Vermieter Verpächter von Gastwirtschaftsbetrieben vor unfähigen Mietern Pächtern zu schützen. Beim Entscheid über die Erteilung Verlängerung eines Patents sind in erster Line öffentliche Interessen massgebend.

    3. In der zivilrechtlichen Auseinandersetzung zwischen der R. GmbH und den Beschwerdeführern betr. Ausweisung aus dem Hotel A. liegt noch kein rechtskräftiger Entscheid vor. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner nach wie vor berechtigt ist, den Betrieb zu nutzen. Insoweit liegt gegenüber dem Entscheid über die vorsorgliche Massnahme keine veränderte Sachlage vor, und die Voraussetzungen der Nutzungsberechtigung nach Art. 7 lit. d GWG sind als gegeben zu betrachten.

    4. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Handlungsfähigkeit des Beschwerdegegners bejaht.

      Art. 7 lit. a GWG verweist in einer Fussnote auf Art. 13 ZGB. Nach dieser Bestimmung ist handlungsfähig, wer mündig und urteilsfähig ist. Urteilsfähig ist nach Art. 16 ZGB ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln.

      Aus den Akten ergeben sich wie erwähnt Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner häufig im Uebermass dem Alkohol zuspricht. Fest steht weiter, dass der Beschwerdegegner am 21. Januar 2004 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand mit fünf Tagen Gefängnis und Fr. 1'500.-- Busse bestraft wurde. Aufgrund der schriftlichen Stellungnahmen von verschiedenen Gästen sowie ehemaligen Mitarbeiterinnen ist

      davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner während seiner Tätigkeit als Gastwirt im Uebermass dem Alkohol zuspricht. Allein dies rechtfertigt aber nicht zur Annahme, der Beschwerdegegner sei urteilsunfähig. Es ist zu beachten, dass Trunkenheit im Sinne von Art. 16 ZGB nicht identisch ist mit dem Begriff der Trunksucht. Regelmässiger Alkoholmissbrauch mag zwar ein Anzeichen für Trunksucht bzw. ein charakterlicher Defekt sein, schliesst aber Urteilsfähigkeit nicht generell aus.

      Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt. Sie hätte die Trunksucht des Beschwerdegegners und die damit zusammenhängende relative Handlungsfähigkeit bzw. seine in bezug auf eine Hotelbetriebsführung fehlende Urteilsfähigkeit abklären müssen. Die Abnahme der im Rekurs beantragten Beweise zur Feststellung der behaupteten Urteilsunfähigkeit war aufgrund der vorstehenden Erwägungen aber entbehrlich, da allenfalls wiederholte Trunkenheit hätte festgestellt werden können, aber nicht eine generelle Urteilsunfähigkeit, weshalb nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden kann. Abgesehen davon könnten körperliche Untersuchungen, wie sie in der Beschwerde beantragt werden, nicht gegen den Willen des Beschwerdegegners durchgeführt werden.

    5. Wie erwähnt, definiert Art. 8 Abs. 1 GWG die Voraussetzung der Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung. Dies bedeutet nicht, dass ein Patentinhaber befähigt sein muss, einen Betrieb besonders gut besonders rentabel zu führen. Auch ein regelmässiger und übermässiger Alkoholkonsum eines Gastwirts vermag die Voraussetzungen von Art. 7 GWG nicht ohne weiteres in Frage zu stellen. Nach Art. 7 lit. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 Ziff. 1 GWG ist das Patent aber zu entziehen, wenn der Inhaber charakterlich ungeeignet ist. Bei einem Gastwirt, der häufig im Uebermass Alkohol konsumiert, so dass die Betriebsführung erheblich beeinträchtigt wird, stellt sich die Frage nach der charakterlichen Eignung.

      Der Beschwerdegegner hat in den beiden Jahren vor dem Entscheid über die Patentverlängerung wiederholt gegen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG verstossen. Aufgrund der Inspektionsberichte handelte es sich aber bei den vom Lebensmittelinspektor beanstandeten Sachverhalten nicht um gravierende Mängel. Jedenfalls zogen diese weder Anzeigen noch anderweitige Sanktionen nach sich. Auch

      die strafrechtlich geahndeten Verstösse sind aufgrund der Höhe der Bussen als eher geringfügig einzustufen. Wie die Vorinstanz ausserdem zutreffend festhielt, erfordert die charakterliche Eignung zum Führen eines Gastwirtschaftsbetriebs keinen nach bürgerlichen Massstäben vorbildlichen Lebenswandel. Auch eine mangelnde Fähigkeit eines Gesuchstellers, sein Leben zu ordnen, stellt keinen Grund dar, ein Patent zu verweigern. Bei der Prüfung der charakterlichen Eignung geht es in erster Linie darum, Personen, bei denen eine Gefährdung von Polizeigütern voraussehbar ist, von der Führung eines Gastwirtschaftsbetriebs auszuschliessen. Unter den gegebenen Umständen kann der Vorinstanz keine Rechtsverletzung vorgehalten werden, wenn sie den Patententzug bzw. die Verweigerung der Patenterneuerung als unverhältnismässig qualifiziert hat, nachdem im Jahr 2005 keine neuerlichen Verstösse im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG aktenkundig sind.

      Aufgrund der schriftlichen Aeusserungen von Gästen und ehemaligen Angestellten bestehen indessen erhebliche Zweifel, ob beim Beschwerdegegner die charakterlichen Vor-aussetzungen für eine einwandfreie Betriebsführung gegeben sind. Aufgrund der verschiedenen Schilderungen namentlich bekannter Personen bestehen Anhaltspunkte, dass die Fähigkeit des Beschwerdegegners zur einwandfreien Betriebsführung aufgrund übermässigen Alkoholkonsums eingeschränkt ist. Dies rechtfertigt es, das Patent für 2006 nur unter Vorbehalten zu erteilen bzw. für 2007 nur unter Vorbehalten zu erneuern. Sollten dem Gemeinderat als Vollzugsorgan weitere Anstände bezüglich der Betriebsführung angezeigt werden, welche auf Alkoholmissbrauch des Beschwerdegegners zurückzuführen sind, sollte sich dieser weitere Verstösse gegen Vorschriften im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b GWG zuschulden kommen lassen, so ist das Patent für 2007 zu verweigern bzw. zu entziehen.

    6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde im Sinne der Erwägungen abzuweisen ist. Das vom Gemeinderat V. dem Beschwerdegegner am 11. September 2006 in Nachachtung des Entscheids des Verwaltungsgerichtspräsidenten vom 4. September 2006 erteilte Patent ist bis Ende 2006 zu verlängern, aber mit einem förmlichen Vorbehalt im Sinne der vorstehenden Erwägung zu versehen. Für 2007 hat der Beschwerdegegner dem Gemeinderat ein neues Gesuch einzureichen.

  3. ./ Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 3'000.-- ist angemessen (inkl. Kosten der Verfügung vom 4. September 2006; Ziff. 381 und 382 Gerichtskostentarif, sGS 941.12). Sie ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.

Der Beschwerdegegner hat Anspruch auf eine ausseramtliche Entschädigung (Art. 98bis VRP). Sein Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung ermessensweise festzusetzen ist (Art. 6 der Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten, sGS 963.75, abgekürzt HonO). Eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt erscheint angemessen (inkl. Entschädigung von Fr.

500.-- gemäss Verfügung vom 4. Septemer 2006, Art. 22 Abs. 1 lit. c und d HonO). Demnach hat das Verwaltungsgericht zu Recht erkannt:

  1. ./ Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen (E. 2 e) abgewiesen.

  2. ./ Dem Beschwerdegegner wird das Patent für 2006 unter den Vorbehalten im Sinne der Erwägungen 2 e) erteilt, welche auch im Falle einer Patenterneuerung gelten.

  3. ./ Die amtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter Verrechnung des geleisteten Kostenvorschusses in gleicher Höhe.

  4. ./ Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag mit Fr. 2'000.-- zuzügl. MWSt ausseramtlich zu entschädigen.

V. R. W.

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zustellung dieses Entscheides an:

  • die Beschwerdeführer (durch Rechtsanwalt Dr. A.)

  • die Vorinstanz

  • den Beschwerdegegner (durch Rechtsanwalt lic. iur. R.)

  • die Beschwerdebeteiligte

am:

Quelle: https://www.sg.ch/recht/gerichte/rechtsprechung.html
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